Gemeinschaftliches Testament - wirksamer Beitritt auch nach längerem Zeitraum noch möglich

Das OLG München hat am 01.12.2011 (31 Wx 249/10) einen interessanten Beschluss bezüglich der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments erlassen.

(Hinweis: ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten bzw. neuerdings auch von Lebenspartnern errichtet werden.)

Demnach kann ein gemeinschaftliches Testament auch dann noch errichtet werden, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit (im entschiedenen Fall waren es sechs Jahre) dem vom ersten Ehegatten errichteten Testament beitritt. Dieser Beitritt erfolgte durch unterschriebene Beitrittserklärung.

Voraussetzung hierfür ist aber unter anderem zusätzlich, dass im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden  Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiter besteht. Indizien für einen solchen Testierwillen können sich z.B. aus dem Umstand ergeben, dass der ersttestierende Ehegatte  nach dem Tod des anderen Ehegatten gegenüber dem Nachlassgericht (z.B. in einem Erbscheinverfahren) dieses gemeinschaftliche Testament als solches bezeichnet und sich auf den Inhalt desselben beruft.

Bedeutung des Beschlusses:

Liegt ein solches wirksames gemeinschaftliches Testament vor, dann ist der überlebende Ehegatte in der Regel an seine in diesem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen (z.B. Erbeinsetzungen) gebunden. Dies bedeutet, dass es Ihm grundsätzlich nicht mehr möglich ist, ein - vom gemeinschaftlichen Testament - abweichendes Testament zu errichten.

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